Antrag an die Bezikssynode des Kirchenbezirkes Bad Dürkheim-Grünstadt zur Weiterleitung an die Landessynode der Evangelischen Kirche der Pfalz 

Betreff: Wahrung der Körperschaftsrechte und Selbstständigkeit der Kirchengemeinden

Antrag 

Die Landessynode möge beschließen: 

1. Von einer Entziehung des Körperschaftsstatus der Kirchengemeinden abzusehen. 

2. Die bestehende Selbstständigkeit der Kirchengemeinden in ihrer rechtlichen, wirtschaftlichen und geistlichen Verantwortung ausdrücklich zu bestätigen. 

3. Ein Verfahren einzurichten, in dem in einem synodalen Dialog mit den Gemeinden Maßnahmen zur Struktur- und Ressourcenentwicklung diskutiert werden — unter Wahrung der gemeindlichen Eigenständigkeit. 

4. Modelle aus anderen Landeskirchen der EKD zur Wahrung kirchlicher Selbstständigkeit und regionaler Kooperation eingehend und transparent zu prüfen und als mögliche Alternativen in den weiteren Transformationsprozess einzubeziehen. 

Begründung 

Die geplante Entziehung des Körperschaftsstatus hätte schwerwiegende Folgen für das Leben, die Ordnung und die Glaubwürdigkeit unserer Kirche. Sie widerspricht grundlegenden Prinzipien reformatorischer Kirchenordnung und gefährdet das Vertrauen zwischen Basis und Leitung. 

1. Rechts- und verfassungsrechtliche Grundlagen  

Gemäß § 1 Abs. 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz bilden die Landeskirche, die Kirchengemeinden ... sowie die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen ... eine innere und äußere Einheit. 

In §3 Abs. 1 wird der Status der Landeskirche festgelegt: „Die Protestantische Landeskirche ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.“ 

Daraus folgt, dass auch die Kirchengemeinden als Mitglieder dieser Einheit in einer rechtlich selbständigen Stellung stehen, da die Kirchengemeinde im zweiten Abschnitt (8 6 ff.) eigens geregelt ist.

Ein Entzug der Selbstständigkeit oder der Verfügung über Gemeindeangelegenheiten würde diesen verfassungsmäßigen Grundlagen zuwiderlaufen. 

2. Theologische und gemeinschaftliche Argumentation 

Die Kirchengemeinde ist primärer Ort kirchlichen Lebens — „Pflanzstätte evangelischen Glaubens und Lebens und eine Gemeinschaft brüderlicher Liebe (§5). 

Die eigenverantwortliche Gemeinde steht im Evangelium in unmittelbarer Verantwortung vor Christus, dem Haupt der Kirche (vgl. 1 Kor 12,27). 

Die rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit ist hierbei eine Voraussetzung für glaubwürdiges Gemeindeleben.

Die kollektive Eigentums- und Verwaltungsverantwortung der Gemeinden ist Ausdruck christlicher Treue und Diakonie. 

3. Gefährdung der Gemeindeverantwortung 

Eine Entziehung des Körperschaftsstatus sowie der Verfügung über eigene Immobilien und Finanzen würde die Gemeinden ihrer rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsmöglichkeiten berauben - insbesondere hinsichtlich Verkündigung, Seelsorge und Diakonie. 

Dabei soll insbesondere auch geprüft werden, wie Kirchengemeinden, die ausdrücklich wünschen, Körperschaft des öffentlichen Rechts zu bleiben, diese Möglichkeit auch künftig behalten können, 

wie solche Gemeinden Verwaltungsaufgaben eigenverantwortlich — etwa durch ehrenamtliche oder gemeinsam getragene Geschäftsführungen -— wahrnehmen können, 

und in welcher Weise für Gemeinden, die eine engere Zusammenarbeit anstreben, tragfähige gemeinsame Verwaltungsstrukturen oder personelle Ressourcen unterhalb der Dekanatsebene (z.B. Gesamtkirchengemeinden mit Verwaltungsangestellten oder ehrenamtlichen Geschäftsführern) geschaffen werden können. 

4. Synodale Ordnung und Beteiligungsrechte 

Die evangelische Kirche lebt aus der Spannung von Einheit und Vielfalt. Die Synode ist ein Organ gemeinsamer Verantwortung, nicht ein Instrument der Zentralisierung. 

Entscheidungen, die die Eigenständigkeit der Gemeinden ohne angemessene Beteiligung beseitigen, widersprechen dem Geist synodaler Mitverantwortung und der biblischen Gemeinschaftsordnung. 

5. Weiterführende Perspektive 

Die Vielfalt kirchlicher Lebensformen ist eine Stärke. Um dieser Realität gerecht zu werden, erscheint es notwendig, bewährte Modelle aus anderen Landeskirchen zu prüfen, die Selbstständigkeit und Kooperation in ausgewogener Weise verbinden. 

Dabei sollte Gemeinden, die ausdrücklich wünschen, Körperschaft des öffentlichen Rechts zu bleiben, diese Möglichkeit auch künftig eröffnet werden. Zugleich könnten für diese Gemeinden ausführende Verwaltungsstrukturen unterhalb der Dekanatsebene neue Perspektiven eröffnen. 

Eine solche differenzierte Herangehensweise stärkt die Eigenverantwortung, entlastet Pfarrpersonen von Verwaltungsaufgaben und sichert zugleich das Prinzip synodaler Mitverantwortung in einer sich wandelnden Kirche. 

für die Presbyterinnen und Presbyter der Kirchengemeinde Friedelsheim 
Friedelsheim, den 1.11.2025

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